Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige (im Folgenden "Anlagen" genannt) dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) entsprechen und nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen. Zum Beispiel unterliegen Anlagen in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009).


Formulare

Formulare zu Aufzügen

Prüfung und Betreuung von Aufzügen

Zuständigkeit

Baupolizei (MA 37) - Gruppe A für Aufzüge und Kesselanlagen

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Stadt Wien | Baupolizei
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